Rechtliches
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Krediten ist eine Vielzahl von rechtlichen Problemkreisen zu berücksichtigen:
Durch Urteil vom 27.02.2007 (XI ZR 195/05) hat der zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen durch ein Kreditinstitut entschieden. Der BGH stellte klar, dass der Verkauf des Darlehens ohne Zustimmung des Kunden grundsätzlich wirksam sei. Eine Differenzierung in so genannte Not leidende und stets bediente Kredite macht der BGH dabei ebenso wenig wie die Unterscheidung zwischen Banken und öffentlich-rechtlichen Sparkassen/Landesbanken.
Möglicherweise kann die Abtretung jedoch gegen das Bankgeheimnis verstoßen oder die Weitergabe personenbezogener Daten einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz zur Folge haben. Der Verbraucher hätte dann eine Ersatzpflicht bezüglich seines dadurch entstandenen Schadens.
Allerdings wird ein Berufen auf diese Ansprüche nur dann möglich sein, wenn der Darlehensnehmer im Vorfeld nicht vertragsbrüchig geworden ist und seinen Kredit ordnungsgemäß bedient hat. Der Darlehensnehmer hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch das Recht zur fristlosen Kündigung seines Darlehensvertrages, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls dann vor, wenn es für den Darlehensnehmer unzumutbar ist, die Geschäftsbeziehung mit dem Darlehensaufkäufer fortzusetzen. Zudem ist die Bank verpflichtet, dem Darlehensnehmer seinen aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultierenden Schaden zu ersetzen.
Nur in Fällen, in denen der Darlehensnehmer im Vorfeld des Verkaufs vertragsbrüchig geworden ist, dürfte das schutzwürdige Interesse der Kredit gebenden Bank an der wirtschaftlichen Verwertung leistungsgestörter Kredite höher einzustufen sein.